Wie mit der Erbschaftsteuer umgehen? Wir sind Ihr Ansprechpartner in Hannover-Linden.
Das Leben ist leider endlich. Nach dem Tod einer nahestehenden Person müssen die Angehörigen den Nachlass und gegebenenfalls die Versteuerung der Erbschaft regeln. Viele Formalien rund ums Thema Erbschaften kann und sollte ein jeder bereits zu Lebzeiten abstimmen. Das bringt nicht nur Entlastung in einer ohnehin schon schweren Zeit, wenn ein geliebter Mensch verstorben ist. Dadurch schließen Sie auch steuerliche Nachteile bestmöglich aus. Lassen Sie sich von der erfahrenen Steuerberaterin Marianne Gerß in Hannover-Linden beraten – kompetent, verständlich und sensibel.
Erbschaftsteuer: Was ist das?
Jeder, der ein Erbe antritt, muss dieses im Grunde genommen versteuern. Diese Erbschaftssteuer erhebt das Finanzamt, das zuletzt für den Erblasser – die Person, die das Erbe hinterlässt – zuständig war. Die Steuer fließt also in den Staatssäckel der jeweiligen Bundesländer. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass bei weitem nicht jeder Erbe auch Geld an den Fiskus zahlen muss. In vielen Fällen ist eine Erbschaft steuerfrei, weil ihr Wert bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Sie haben etwas geerbt: Jetzt wissen Sie nicht, ob und wie Sie dies dem Finanzamt mitteilen müssen? Gern stehen wir Ihnen für alle Fragen in unserem Steuerbüro in Hannover-Linden zur Verfügung.
Wer muss eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?
Wenn das Finanzamt Kenntnis über einen Erbfall hat, in dem Sie möglicher Erbe sind, benachrichtigt es Sie und fordert Sie zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf. Es sei denn, die vererbte Summe liegt ganz offensichtlich unterhalb der gesetzlichen Freibeträge. Dann kann die Finanzbehörde unter Umständen von einer Abgabe der Steuererklärung absehen.
In anderen Fällen kann die Anzeigepflicht des Erbfalls auch bei Ihnen liegen. Das bedeutet, dass Sie dazu verpflichtet sind, die Erbschaft beim Finanzamt zu melden. Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Hannover-Linden zu Erbschaftssteuererklärungen und geben Auskunft, welcher Fall auf Sie zutrifft und was Sie alles beachten müssen.
Für eine Erbschaftssteuererklärung benötigt das Finanzamt diverse Angaben zum Erben und zum Erblasser. Darunter: Ein Verzeichnis, das sämtliches Vermögen von der Immobilie über Gegenstände bis zum Bargeld aufzeigt.
Wichtige Informationen sind hier unter anderem:
- Name des Erblassers
- letzte Adresse
- Welches Finanzamt war zuständig?
- Todestag
- Familienstand des Verstorbenen
- Testament vorhanden?
- Testamentsvollstrecker/Nachlasspfleger bestellt?
- Erbschein vorhanden?
- Welche Vermögenswerte wurden hinterlassen?
Es gibt Freibeträge bei der Erbschaftsteuer: Nicht jeder muss zahlen
Nicht jeder, der erbt, muss auch gleich Steuern darauf zahlen. Damit Hinterbliebene nicht unter einer zu hohen Steuerbelastung leiden müssen, gibt es recht großzügig bemessene Freibeträge. Diese fallen je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch aus. Dabei können Sie sich als Faustformel merken: Je enger Sie mit dem Erblasser verwandt sind, umso höher sind die Freibeträge.
- Für Ehe-/Lebenspartner: 500 000 Euro
- Für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern nicht mehr leben: 400 000 Euro
- Für Enkel: 200 000 Euro
- Für Urenkel und Eltern, die von ihren Kindern erben: 100 000 Euro
- Für alle anderen Erben (auch ohne Verwandtschaftsverhältnis): 20 000 Euro
Steuerfrei kann auch vererbter Wohnraum sein – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel muss der Erblasser bis zu seinem Tod selbst darin gelebt haben (es sei denn er musste sich in stationäre Pflege begeben). Dieser muss die Wohnung oder das Haus dann selbst zehn Jahre für sich nutzen.
Bei Interesse beraten wir Sie gern. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Erbschaft innerhalb der oben genannten Freibeträge liegt. Kommen Sie zu uns in die Hanomagstraße 8 in Hannover – Wir prüfen das für Sie und zeigen Ihnen, was Sie dann tun müssen.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Die Festsetzung erfolgt durch den Erbschaftssteuersatz. Dieser liegt zwischen 7 und 50 Prozent und variiert je nach Erbschaftssteuerklasse, in die die Erben nach ihrem Grad der Verwandtschaft zum Verstorbenen eingeteilt sind. Zudem richten sich die Steuersätze nach der Höhe des steuerpflichtigen Erbes, also nach dem Wert oberhalb der jeweils geltenden Freibeiträge.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie Stiefkinder aus Steuerklasse I müssen zum Beispiel am wenigsten Erbschaftsteuern zahlen: bei einem Vermögen von bis zu 75 000 Euro nur sieben Prozent. Für die gleiche Summe greift bei nicht verwandten Erben (Steuerklasse III) ein Satz von 30 Prozent.
Kein Testament: Wer erbt?
Nicht immer liegt ein Testament vor. Dann wird der Erbfall nach dem Gesetz geregelt. Als Erstes finden hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner Berücksichtigung, dann die Kinder. Ob ehelich oder nicht ehelich: Kinder gehören immer zur sogenannten ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. In der zweiten Ordnung stehen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.
Die Erbschaft-Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Der Erbanspruch richtet sich nach den noch lebenden Verwandten und den Vermögensvereinbarungen der Eheleute. Die Übersicht in diesem komplexen Themenfeld zu behalten, ist für den Laien oftmals schwer. Wir klären Sie auf und begleiten Sie dabei – und das ebenso fachkundig wie verständlich.
Sie brauchen Unterstützung bei Erbschaften und Nachlassregelungen?
Dann sind Sie bei der Kanzlei von Marianne Gerß in Hannover-Linden genau an der richtigen Adresse. Bei uns ist nicht nur Ihre Erbschaftssteuererklärung in guten Händen. Wir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen bei jeglichen Fragen stets mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich telefonisch unter (0511) 459 41 41 bei uns oder vereinbaren Sie einen Termin über unsere Seite.